Aufmass zur Wohnflächenberechnung und zur Bauabrechnung

Was muß ich beim Bau meines Hauses eigentlich im Bereich der "Wohnfläche" beachten ? hab mir mal ein paar Gedanken dazu gemacht...

Sollten
Sie ein Haus durch einen Generalunternehmer mit Hilfe eines Architekten
bauen lassen, wird beim Einheitspreisvertrag ( Bauvertrag ) die jeweils
vom Unternehmer tatsächlich
erbrachten Leistungen abgerechnet. Hierbei wird zur Vorbereitung dieser
Abrechnung ein Aufmaß genommen, bei denen die verschiedenen
Bauleistungen je nach Abrechnungsart einzelnen erfasst und auch
aufgelistet werden, meist nach t, qm, lfm, m3.

Hierbei
kann man als Tipp geben, das es zur Vermeidung späterer Streitigkeiten
sich empfiehlt, ein gemeinsames Aufmass zu nehmen, welches eine
Bindungswirkung für beide Parteien die an diesem Vertag beteiligt sind
somit entstehen lässt. Hier zur gehört auch die Überprüfung der so
entstandenen Wohnfläche. Diese muss im Vertrag schriftlich geregelt
sein und sollte daher auch überprüft werden. Hierbei ist die Anwendung
der richtigen Berechnungsverordnung sehr wichtig. Im Wohnungsbau wird
die Wohnflächenverordnung ( WoFlV. ) als allgemein gültige
Berechnungsgrundlage angewendet. In dieser sind genau geregelt welche
Flächen als Wohnflächen angerechnet werden können und welche nicht. In
der Wohnflächenverordnung ( WoFlV. ) gibt es keine Nutzflächen, sondern
nur Wohnflächen. Nutzflächen werden nach DIN 277 berechnet.